Auf Grund langjähriger Erfahrungen ist Betreuungsarbeit für uns:
Wir möchten mit Ihnen zusammen Wege finden und gemeinsam Lösungsstrategien entwickeln, die Ihnen helfen, ein Leben in einer sich ständig ändernden Welt in Zukunft
„besser“ zu meistern.
Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Diese Überzeugung ist die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.
Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) vom 12. September 1990, welches das gesamte seit dem 1.
Januar 1992 geltende Betreuungsrecht beinhaltet, existiert seit seinem Inkrafttreten nicht mehr als eigenständiges Gesetz. Dennoch wird (auch in der Fach-) Öffentlichkeit immer noch vom
Betreuungsgesetz gesprochen, wenn eigentlich das Betreuungsrecht, also die §§ 1896 ff. BGB gemeint sind.
Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und
der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Sie ist im Wesentlichen in den §§ 1896ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergibt sich aus
Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG).
Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.
(Quelle: Wikipedia)